Jahrestag: Vor zwei Jahren entschieden Straßburger Richter und stellten in Deutschland begangene Menschenrechtsverletzungen im Fall Görgülü fest

 

Eine scheinbar unendliche Geschichte könnte demnächst vor dem Oberlandesgericht Naumburg ihr mögliches Ende finden, die am 26. Februar 2004 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg ihren vorläufigen Höhepunkt gefunden hat: die Entscheidung Deutschland vs. Görgülü.

 

An jenem Tag stellte der Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig (!)  fest, dass Artikel 8 der Menschenrechtskonvention „in Bezug auf die Verweigerung des Sorge- und Umgangsrechts“ des nicht ehelichen Vaters Kazim Görgülü  verletzt worden ist.

 

Sowohl vorher, vor allem aber nach diesem Urteil tobte ein in der deutschen Justizgeschichte wohl einmaliger Kampf nicht nur zwischen dem Amtsgericht Wittenberg und dem Oberlandesgericht Naumburg, zwischen dem Oberlandesgericht Naumburg und dem Bundesverfassungsgericht, sondern auch zwischen den Pflegeeltern von Kazim Görgülüs Sohn Christofer mitsamt dem Jugendamt Wittenberg auf der einen Seite und Kazim und Celestina Görgülü auf der anderen Seite. Und mittendrin ein kleiner Junge, der wohl erst im Erwachsenenalter verstehen wird, welch Tragödie hinter den ganzen richterlichen Befragungen, ärztlichen Untersuchungen und Attesten, Gutachten und dergleichen mehr gesteckt hat, die ihn betrafen. Wer die vielen fremden Personen waren, die sich als Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Amtsvormünder und Psychologen mit ihm, dem kleinen Jungen, beschäftigten und alle angeblich nur eins wollten: sein Kindeswohl – ein Begriff, der sich so herrlich biegen und straffen lassen kann, je nach Geschmack und Empfinden.

 

Demnächst soll nun ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Naumburg über das Sorge- und Umgangsrecht von Kazim Görgülü entscheiden und man kann nur hoffen, dass endlich nicht nur Gerechtigkeit, sondern auch Befriedung aller Seiten zum Tragen kommt.

 

Der Fall Görgülü entlarvt aber auf deutliche Art und Weise massive Probleme in Deutschlands Familienrechtssystem: unterschiedliche Definitionen vom Begriff „Familienleben“ des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, mangelnde praktische (!) Umsetzungsmöglichkeiten von gerichtlichen Umgangsbeschlüssen und ein weit gesteckter Aktionsradius von Jugendamts-Mitarbeitern, deren Tätigkeiten nur äußerst schwer kontrollierbar sind, deren Berichte und Stellungnahmen aber maßgeblich für gerichtliche Entscheidungen sind.

 

Um allen Zweiflern gleich entgegenzutreten -  der Väteraufbruch für Kinder e.V. sagt laut und deutlich: der Fall Görgülü ist KEIN Einzelfall, im Gegenteil. Er ist nur die Spitze eines Eisberges. Das Bundesverfassungsgericht muss immer wieder Entscheidungen von Familiensenaten deutscher Oberlandesgerichte korrigieren, die fehlerhaft sind und eine gelebte Mutter-Vater-Kind-Beziehung unmöglich machen oder erschweren. So erst kürzlich wieder geschehen in einem noch nicht veröffentlichen Urteil, das die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln rügte, welches den Umgang zwischen Vater und seinem dreijährigen Kind von monatlich fünf auf zwei Stunden begrenzen wollte und damit höchstrichterlich scheiterte.

 

Bedenkt man, dass diese BVerfG-Entscheidung nach zwei Jahren erging, kann man sich gut vorstellen, dass viele betroffene Elternteile, diesen langen Instanzenweg scheuen, der außerdem einen hohen finanziellen und nervlichen Kraftaufwand darstellt. Von der fehlenden Zeit mit den Kindern mal völlig abgesehen... Ein überaus schmerzlicher Kontaktabbruch zu ihnen ist somit vorprogrammiert.

 

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. macht seit Jahren auf Missstände aufmerksam und regt dringend erforderliche Änderungen an:

 

  1. vorgeschriebene jährliche Fortbildungsmaßnahmen für Familienrichterinnen und – richter , die neben ihrer juristischen Ausbildung zumindest Grundkenntnisse in psychologische Prozesse erhalten sollten. Schließlich sollen sie Sachverständigen-Gutachten bewerten und darüber entscheiden, was sie ohne Kenntnisse darin nicht können. In der Praxis entscheidet primär also ein Gutachter und nicht das Gericht, was dessen Aufgabe wäre. Fehlerhafte Gutachten mit deren verheerenden Auswirkungen gibt es aber zuhauf, wie spätere Gerichtsentscheidungen immer wieder zeigen. Dann ist es jedoch meist zu spät. Die  richterliche Unabhängigkeit darf kein Grund dafür sein, vorgeschriebene Fortbildungsmaßnahmen z.B. in den Bereichen Kindesanhörung, Gutachten-Bewertungen, Familiendynamiken in hochstrittigen Scheidungsprozessen u.ä. abzulehnen. Denn letztlich dienen sie auch zur Arbeitserleichterung der überlasteten Gerichte.

 

  1. Supervisions-Möglichkeiten der Familienrichterinnen und –richter. Was in allen psycho-sozialen Berufen üblich ist, sollte vor den Gerichten keinen Halt machen – richterliche Unabhängigkeit hin oder her.

 

  1. eine Kontrollinstanz für Gutachter – wie das in jedem anderen Berufsfeld auch der Fall ist. Bisher können Sachverständige auf Gutdünken ihre gerichtlich verwerteten Gutachten und Empfehlungen aussprechen, die zu fast 100 Prozent (lt. einer Studie)  von den Gerichten kritiklos übernommen werden und müssen bisher keinerlei Verantwortung für Fehler zu übernehmen. In jedem Berufsfeld gibt es jedoch gut und weniger gut arbeitende Professionelle. Betrachtet man die Auswirkungen, die durch fehlerhaft erstattete Gutachten auftreten, ist wenigstens eine Kontrollinstanz angemessen. Die gesetzlichen Hürden, fehlerhafte Sachverständigen-Gutachten zu kippen, sind zu hoch.

 

  1. eine funktionierende Kontrollinstanz für Jugendämter. Gerade der Fall Görgülü zeigte exemplarisch und überdeutlich auf, wie selbst Bundesverfassungsgerichts-Urteile von Jugendämtern konterkariert werden können.